ALLGEMEINE
GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN
1) ALLGEMEINES
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und MASTA Production GmbH (nachfolgend MASTA genannt) gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von MASTA ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen können von MASTA vorgenommen werden und sich auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die jeweils aktuellen AGB werden auf der Homepage von MASTA veröffentlicht.
2) VERTRAGSABSCHLUSS
Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist der Auftrag, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden. Die Angebote von MASTA sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag eine Woche nach Zugang bei MASTA gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von MASTA als angenommen, sofern von MASTA nicht – etwas durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3) LEISTUNG & HONORAR
Wenn nicht anders vereinbart wird 40% des Honorars bei Auftragserteilung, 40% zwei Wochen vor dem Event und der Restbetrag von 20% bei der Schlussrechnung fällig. Alle Leistungen von MASTA, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von MASTA. Alle von MASTA erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge von MASTA sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird von MASTA den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt. Für alle Arbeiten von MASTA, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt MASTA eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich MASTA zurückzustellen.
4) VERPFLICHTUNG & VERSCHWIEGENHEIT
Die Mitarbeiter von MASTA und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.
5) EIGENTUMSRECHT & URHEBERSCHUTZ
Alle Leistungen von MASTA (z.B. Ideen, Konzepte etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben im Eigentum von MASTA. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit MASTA darf der Kunde die Leistungen von MASTA nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Änderungen von Leistungen von MASTA durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von MASTA und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von MASTA, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung von MASTA erforderlich. Dafür steht von MASTA und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu (s. Pkt. 3)
6) ZAHLUNGEN
Rechnungen von MASTA sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 1 % Verzugszinsen/Monat und EUR 30,- Mahnspesen zur Verrechnung. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von MASTA.
7) HAFTUNG
a) Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von MASTA vorgeschlagenen Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine von MASTA vorgeschlagene PR-Maßnahme erst dann freigegeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der PR-Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung von MASTA für Ansprüche, die auf Grund der PR-Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
b) MASTA haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet MASTA nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Ausschluss finden überdies alle Schäden, die durch höhere Gewalt (Wetter, behördliche Anordnungen, etc.) entstehen oder entstanden sind, oder die auf Grund der besonderen Umstände der durchzuführenden Arbeiten oder Bautätigkeiten (Bewegen von schweren Lasten, Arbeiten mit schwerem Gerät, etc. nicht auszuschließen oder vorhersehbar sind (z.B. Flurschäden, Schäden an Durch- oder Einfahrten, etc.).
8) GEWÄHRLEISTUNG & SCHADENERSATZ
a) Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Förderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz von MASTA beruhen.
b) Insoweit keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, bleibt jeglicher Schadensersatzanspruch gegen MASTA, ihre Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen. MASTA haftet ebenso nicht für Schäden durch Dritte, oder die seitens des Auftraggebers aus Unterlassung, Verletzung oder Übertretung seiner Sorgfaltspflichten oder gesetzlicher Vorschriften und Bestimmungen resultieren, oder dadurch entstehen, dass der Auftraggeber Informationen MASTA vorenthalten hat.
c) Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
9) ANZUWENDENDES RECHT
Auf die Rechtsbeziehung zwischen Kunden und MASTA und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. EU-Recht kommt ausdrücklich nicht zur Anwendung.
10) GERICHTSSTAND
Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen MASTA und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das Gericht in Wien vereinbart.